(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
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