(1)   Sind   Allgemeine   Geschäftsbedingungen  ganz  oder  teilweise  nicht
Vertragsbestandteil geworden  oder  unwirksam,  so  bleibt  der  Vertrag  im
übrigen wirksam.

(2)   Soweit   die  Bestimmungen  nicht  Vertragsbestandteil  geworden  oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den  gesetzlichen
Vorschriften.

(3)  Der  Vertrag  ist  unwirksam,  wenn  das  Festhalten  an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen  Änderung  eine  unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.


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